Zuständigkeitslockerungsgesetz (ZustLG)
Gesetz zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern

Ausfertigungsdatum: 10.03.1975


Art 29 ZustLG Rechtsverordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden abweichend von den in der Anlage aufgeführten Zuständigkeitsvorschriften zu bestimmen. Sie kann diese Ermächtigung auf die Landesregierungen übertragen und dabei vorsehen, daß die Landesregierungen die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen können.