Stand: Zuletzt geändert durch Art. 54 V v. 2.6.2016 I 1257
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1407) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen:
Seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres sind die Beamten der Bundespolizei sowie, soweit sie im deutschen Küstenmeer zuständig sind, die Beamten des Zollgrenz- und des Zollfahndungsdienstes zur Durchführung der Maßnahmen nach der Strafprozeßordnung zuständig bei
(1) Seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres sind auch die Beamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen zur Durchführung der Maßnahmen nach der Strafprozeßordnung zuständig bei Taten nach den §§ 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches, die auf Schiffen begangen worden sind, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, sowie bei den in § 1 Nr. 2 Buchstabe e genannten Verstößen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Beamten sind ferner zuständig für die in § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d genannten Taten, soweit sich bei Gelegenheit der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nach Absatz 1 oder sonstiger Zuständigkeiten Hinweise auf solche Taten ergeben.
Zuständigkeiten während der Nacheile im Sinne des Artikels 111 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 bleiben unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.