(1) Dem Zupfinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Zupfinstrumenten, insbesondere von Schlag- und Konzertgitarren, Lauten, Mandolinen, Zithern und Harfen.
(2) Dem Zupfinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
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Kenntnisse der Zupfinstrumente,
- 2.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 3.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 4.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,
- 5.
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Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
- 6.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere der Akustik und Statik,
- 7.
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Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen,
- 8.
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Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Zupfinstrumenten,
- 9.
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Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Saiten,
- 10.
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Kenntnisse in der Herstellung von Elektro-Gitarren,
- 11.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,
- 12.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 13.
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Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,
- 14.
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Auswählen und Zuschneiden der Hölzer,
- 15.
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Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Feilen, Bohren, Fräsen, Schnitzen, Hobeln und Biegen,
- 16.
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Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch Fugen, Leimen, Kleben und Nieten,
- 17.
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Abrichten,
- 18.
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Ausarbeiten der Wölbung, insbesondere Abstechen, Ausstoßen und Ausstechen,
- 19.
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Herstellen und Aufsetzen von Leisten,
- 20.
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Anfertigen eines Schallkörpers, insbesondere Aufschachteln,
- 21.
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Anfertigen des Halses,
- 22.
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Zusammensetzen des Instrumentes,
- 23.
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Zurichten und Aufbringen des Griffsbrettes,
- 24.
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Anfertigen und Aufpassen des Steges,
- 25.
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Herstellen und Anbringen von Verzierungen,
- 26.
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manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Grundieren, Schleifen und Lackieren,
- 27.
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Einbauen von Mechaniken,
- 28.
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Beziehen, Stimmen und Anspielen,
- 29.
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Pflegen und Instandhalten von Zupfinstrumenten,
- 30.
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Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.