(1) Dem Zupfinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 
        
        Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Zupfinstrumenten, insbesondere von Schlag- und Konzertgitarren, Lauten, Mandolinen, Zithern und Harfen.
    
    
        (2) Dem Zupfinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 
        
            - 1.
- 
                Kenntnisse der Zupfinstrumente, 
- 2.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe, 
- 3.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen, 
- 4.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde, 
- 5.
- 
                Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie, 
- 6.
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                Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere der Akustik und Statik, 
- 7.
- 
                Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen, 
- 8.
- 
                Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Zupfinstrumenten, 
- 9.
- 
                Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Saiten, 
- 10.
- 
                Kenntnisse in der Herstellung von Elektro-Gitarren, 
- 11.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes, 
- 12.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, 
- 13.
- 
                Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen, 
- 14.
- 
                Auswählen und Zuschneiden der Hölzer, 
- 15.
- 
                Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Feilen, Bohren, Fräsen, Schnitzen, Hobeln und Biegen, 
- 16.
- 
                Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch Fugen, Leimen, Kleben und Nieten, 
- 17.
- 
                Abrichten, 
- 18.
- 
                Ausarbeiten der Wölbung, insbesondere Abstechen, Ausstoßen und Ausstechen, 
- 19.
- 
                Herstellen und Aufsetzen von Leisten, 
- 20.
- 
                Anfertigen eines Schallkörpers, insbesondere Aufschachteln, 
- 21.
- 
                Anfertigen des Halses, 
- 22.
- 
                Zusammensetzen des Instrumentes, 
- 23.
- 
                Zurichten und Aufbringen des Griffsbrettes, 
- 24.
- 
                Anfertigen und Aufpassen des Steges, 
- 25.
- 
                Herstellen und Anbringen von Verzierungen, 
- 26.
- 
                manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Grundieren, Schleifen und Lackieren, 
- 27.
- 
                Einbauen von Mechaniken, 
- 28.
- 
                Beziehen, Stimmen und Anspielen, 
- 29.
- 
                Pflegen und Instandhalten von Zupfinstrumenten, 
- 30.
- 
                Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.