Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG)
Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder

Ausfertigungsdatum: 02.03.2009


§ 8 ZuInvG Verwaltungsvereinbarung

Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Soweit die Verwaltungsvereinbarung auf § 3a Bezug nimmt, ist § 3 Absatz 3 maßgebend. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.