(1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral nach Maßgabe des Artikels 104b des Grundgesetzes für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:
- 1.
-
Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
- a)
-
Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur
- b)
-
Schulinfrastruktur (insbesondere energetische Sanierung)
- c)
-
Hochschulen (insbesondere energetische Sanierung)
- d)
-
kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen der Weiterbildung (insbesondere energetische Sanierung)
- e)
-
Forschung
- 2.
-
Investitionsschwerpunkt Infrastruktur
- a)
-
Krankenhäuser
- b)
-
Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV)
- c)
-
ländliche Infrastruktur (ohne Abwasser und ÖPNV)
- d)
-
kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen)
- e)
-
Informationstechnologie
- f)
-
sonstige Infrastrukturinvestitionen.
Einrichtungen gemäß Nummer 2 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, werden nicht gefördert.
(2) Für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 1 können die Länder Finanzhilfen in Höhe von 65 Prozent und für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 2 in Höhe von 35 Prozent des sich aus § 1 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 ergebenden Betrages einsetzen.
(3) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss vorhabenbezogen gegeben sein.