( Fundstelle: BGBl. I 2007, 1799 )
Teil A
Produktbezogene Emissionswerte
- I)
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Anlagen zur Stromproduktion, zur Erzeugung von Wellenarbeit und zur Erzeugung von Wärme (thermische Energie)
Als Emissionswert je erzeugter Produkteinheit gilt
- 1.
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bei Anlagen zur Stromproduktion
- a)
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365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist; andernfalls
- b)
-
750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung;
- 2.
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bei Anlagen zur Erzeugung von Wellenarbeit einheitlich 530 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;
- 3.
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bei Anlagen zur Erzeugung von Wärme
- a)
-
225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist; andernfalls
- b)
-
345 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;
- II)
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Neuanlagen zur Herstellung von Zement und zur Herstellung von Glas
Als Emissionswert je Produkteinheit gilt
- 1.
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bei Anlagen zur Herstellung von Zement oder Zementklinkern in Produktionsanlagen mit
- a)
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drei Zyklonen 845 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,
- b)
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vier Zyklonen 815 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,
- c)
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fünf oder sechs Zyklonen 805 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker;
- 2.
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bei Anlagen zur Herstellung von Glas
- a)
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für Behälterglas 330 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas und
- b)
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für Flachglas 670 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas.
- III)
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Neuanlagen zur Herstellung von Keramik
Als energiebedingter Emissionswert je Produkteinheit bei Anlagen zur Herstellung von Keramik gilt
- a)
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für Vormauerziegel 115 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,
- b)
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für Hintermauerziegel 68 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,
- c)
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für Dachziegel (U-Kassette) 130 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegeln und
- d)
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für Dachziegel (H-Kassette) 158 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel.
Zu diesem Emissionswert für kommerzielle und nicht-kommerzielle Brennstoffe ist ein den Emissionen aus Karbonaten und aus fossilem organischem Kohlenstoff entsprechender Wert hinzuzurechnen.
Teil B
Anwendungsregeln für die Zuteilung nach den §§ 8 und 9
- I)
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Die genehmigungsrechtlich zulässige Möglichkeit, gasförmige Brennstoffe zu verwenden, bleibt bei der Festlegung des Emissionswertes nur unberücksichtigt, soweit sie ausschließlich zum Zwecke der notwendigen Zünd- und Stützfeuerung erfolgt.
- II)
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Sofern die Anlage als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungsbedürftigen Teilanlagen besteht, gilt die Zuordnung nach Teil A für jede Teilanlage gesondert.