Zuckerartenverordnung (ZuckArtV 2003)
Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten

Ausfertigungsdatum: 23.10.2003


Anlage 1 ZuckArtV 2003 (zu den §§ 1 bis 4) Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2100 - 2101

1.
HalbweißzuckerGereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

a)Polarisationmindestens 99,5 Grad Z,
b)Gehalt in Invertzuckerhöchstens 0,1% in Gewicht,
c)Verlust beim Trocknenhöchstens 0,1% in Gewicht.
2.
Zucker oder WeißzuckerGereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

a)Polarisationmindestens 99,7 Grad Z,
b)Gehalt in Invertzuckerhöchstens 0,04% in Gewicht,
c)Verlust beim Trocknenhöchstens 0,06% in Gewicht,
d)Farbtypehöchstens 9 Punkte.
3.
Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder RaffinadeErzeugnis, das den in Nummer 2 Buchstabe a, b und c aufgeführten Merkmalen entspricht und dessen nach den in Anlage 2 vorgeschriebenen Analysemethoden ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt:

-4 für die Farbtype,
-6 für den Gehalt an Leitfähigkeitsasche,
-3 für die Farbe in Lösung.
4.
FlüssigzuckerWässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:

a)Trockenmassemindestens 62% in Gewicht,
b)Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,2)höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse,
c)Leitfähigkeitsaschehöchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse,
d)Farbe in Lösunghöchstens 45 ICUMSA-Einheiten.
5.
InvertflüssigzuckerWässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:

a)Trockenmassemindestens 62% in Gewicht,
b)Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,1)über 3%, jedoch höchstens 50% in Gewicht in der Trockenmasse,
c)Leitfähigkeitsaschehöchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse,
6.
InvertzuckersirupWässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glucose 1,0 +- 0,1) in Trockenmasse mehr als 50 Prozent in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a und c entspricht.
7.
GlukosesirupGereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen:

a)Trockenmassemindestens 70% in Gewicht,
b)Dextroseäquivalentmindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt,
c)Sulfataschehöchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse.
8.
Getrockneter GlukosesirupTeilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93 Prozent in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Nummer 7 Buchstabe b und c entspricht.
9.
Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltigGereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:

a)Dextrose (D-Glukose)mindestens 99,5% in Gewicht in der Trockenmasse,
b)Trockenmassemindestens 90% in Gewicht,
c)Sulfataschehöchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse.
10.
Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfreiGereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98 Prozent in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Nummer 9 Buchstabe a und c entspricht:
11.
FruktoseGereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:

Fruktosegehaltmindestens 98,0% in Gewicht,
Glukosegehalthöchstens 0,5% in Gewicht,
Verlust beim Trocknenhöchstens 0,5% in Gewicht,
Leitfähigkeitsaschehöchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse.