Zuckerartenverordnung (ZuckArtV 2003)
Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten

Ausfertigungsdatum: 23.10.2003


§ 6 ZuckArtV 2003 Übergangsregelung

Bis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 31. Oktober 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.