Zuckerartenverordnung (ZuckArtV 2003)
Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten

Ausfertigungsdatum: 23.10.2003


§ 3 ZuckArtV 2003 Verkehrsverbote

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden

1.
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen,
2.
Lebensmittel nach Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6, die nach § 2 Abs. 3 als "weiß" bezeichnet sind, ohne den Anforderungen dieser Bestimmung zu entsprechen.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bleibt § 2 Abs. 6 unberührt.