Zuckerartenverordnung (ZuckArtV 2003)
Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten

Ausfertigungsdatum: 23.10.2003


§ 1 ZuckArtV 2003 Anwendungsbereich

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 1 genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten.