Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- u. Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen sowie Einsetzen und Handhaben von Arbeitsgeräten und Werkzeugen
(§ 3 Nr. 5) |
- a)
-
Betriebs- und Gebrauchsanweisungen sowie Tabellenwerke und Diagramme lesen und anwenden
- b)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung technischer, ergonomischer und organisatorischer Notwendigkeiten einrichten
- c)
-
Werkzeuge nach Werkstoff, Bearbeitungskriterien und angestrebter Oberflächengüte des Werkstücks auswählen
- d)
-
Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen reinigen, pflegen und instand halten
| 3*) | | | |
- e)
-
Maschinen, Anlagen und Geräte für formgebende und -verändernde Verfahren, insbesondere rotierende Instrumente, Öfen, Gußmaschinen, galvanotechnische Bäder, Löt- und Schweißgeräte, einstellen, programmieren und handhaben
- f)
-
Störungen an Meßgeräten, Bearbeitungsmaschinen und technischen Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
| | 3*) | | |
6 | Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 3 Nr. 6) |
- a)
-
Verarbeitungsanleitungen lesen und anwenden
- b)
-
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit auswählen und einsetzen
- c)
-
prothetische Werkstücke, insbesondere durch Gießen, urformen
- d)
-
Werkstoffe, insbesondere Metalle und Thermoplaste, umformen
- e)
-
Wachse auswählen sowie durch Modellieren und Fräsen be- und verarbeiten
- f)
-
Arbeitsunterlagen und Werkstücke mit handgeführten und ortsfesten Maschinen spanabhebend unter Berücksichtigung von Standzeit und Oberflächengüte bearbeiten
| 3*) | | | |
- g)
-
Oberflächen durch elektrochemische Verfahren bearbeiten
- h)
-
Oberflächenverbundsysteme, insbesondere durch Silanisieren, herstellen
- i)
-
Gefügeeigenschaften von Werkstoffen, insbesondere durch Rekristallisieren, Homogenisieren, Vergüten und Tempern, ändern
| | | | 3*) |
7 | Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 7) |
- a)
-
Bedeutung des Qualitätsmanagements erfassen
- b)
-
Fertigungsschritte, insbesondere Modell, Biß, Zustand und eingestellte Werte des Kaubewegungssimulators, beurteilen und dokumentieren
- c)
-
Produktqualität, insbesondere Zahnform, -farbe und -stellung, Oberfläche, Sauberkeit und Hygiene, beurteilen und dokumentieren
| | 3*) | | |
- d)
-
funktionelle Ränder, Materialstärken und Paßgenauigkeit beurteilen und dokumentieren
- e)
-
Qualitätsabweichungen feststellen sowie Fehlerursachen aufzeigen und beseitigen
| | | 3*) | |
8 | Erstellen von zahntechnischen Planungen
(§ 3 Nr. 8) |
- a)
-
patientenbezogene Bestimmungen des Datenschutzes anwenden
- b)
-
berufsspezifische Fachtermini anwenden
- c)
-
Aufträge erfassen und auf Vollständigkeit prüfen
- d)
-
Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichtigung konstruktiver, organisatorischer, arbeitsteiliger und kostenbewußter Gesichtspunkte planen, koordinieren und festlegen
| 2*) | | | |
- e)
-
Planungsmodelle und -skizzen anfertigen
- f)
-
Auftraggeber über technische Möglichkeiten der Werkstückkonstruktion beraten
- g)
-
Auftraggeber über die Biokompatibilität der Werkstoffe informieren und Alternativen aufzeigen
| | | | 3*) |
9 | Erstellen von Arbeitsunterlagen nach Abformungen
(§ 3 Nr. 9) |
- a)
-
Abformungen prüfen und für die Weiterverarbeitung werkstoffgerecht vorbereiten
- b)
-
Modellwerkstoffe, insbesondere Gipse und Kunststoffe, nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen und verarbeiten
- c)
-
Arbeitsunterlagen, insbesondere durch Ausgießen von Abformungen, herstellen und nach Aushärtung entformen
- d)
-
ausgeformte Arbeitsunterlagen zu Spezialmodellen weiterbearbeiten, insbesondere zu Funktions- und Stumpfmodellen sowie zu dreidimensional getrimmten Planungsmodellen
| 9 | | | |
10 | Anfertigen von Bißregistrierhilfen und Umsetzen in Kieferbewegungssimulatoren
(§ 3 Nr. 10) |
- a)
-
Registrierhilfen, insbesondere nach extra- und intraoralen Registrierverfahren, unter anatomischen, werkstoff- und verfahrenstechnischen Gesichtspunkten herstellen
- b)
-
Bewegungssimulationsgeräte nach mittleren Werten sowie für die individuell lagerichtige Übertragung der Kiefermodelle auswählen
- c)
-
Modelle nach mittleren Werten lagerichtig in Bewegungssimulationsgeräte übertragen
| 7 | | | |
- d)
-
Modelle nach individuellen Vorgaben lagerichtig in Bewegungssimulationsgeräte übertragen
- e)
-
Bewegungssimulationsgeräte nach Meßdaten einstellen
| | | 3 | |
11 | Herstellen von partiellem Zahnersatz
(§ 3 Nr. 11) |
- a)
-
die individuelle Lageorientierung des partiellen Zahnersatzes funktionsorientiert festlegen
- b)
-
Zähne, insbesondere nach Form, Farbe und Typus, auswählen und nach Funktion und Ästhetik in Wachs aufstellen
- c)
-
Prothese mit zahnfleischfarbenem Werkstoff fertigstellen und Kauflächen selektiv einschleifen
- d)
-
partielle Kunststoffprothesen mit eingearbeiteten gebogenen Halteelementen herstellen
- e)
-
partiellen Zahnersatz reparieren, nachträglich erweitern und unterfüttern
| 12 | | | |
- f)
-
Restgebiß in bezug auf Basisgestaltung und Plazierung retentiver und abstützender Elemente analysieren
- g)
-
vorgesehene Halte- und Stützelemente, insbesondere Klammern, Doppelkronen und Geschiebe, funktionsorientiert beurteilen
| | 8 | | |
- h)
-
Einstückgußprothese unter Berücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik und Parodontalhygiene konstruieren
- i)
-
Gerüst für Einstückgußprothese mit integrierten Halte- und Stützelementen herstellen, insbesondere durch Duplizieren des Hauptmodells sowie Modellieren, Einbetten und Gießen des Gerüstes
- k)
-
Metallbasen für totale Prothesen konstruieren und herstellen
| | | 9 | |
- l)
-
Gerüst für Einstückgußprothese ausarbeiten und Passungen herstellen
| | | | 5 |
12 | Herstellen von totalem Zahnersatz
(§ 3 Nr. 12) |
- a)
-
totalen Zahnersatz nach Analyse von Funktionsmodellen konstruieren, insbesondere Bißregistratwerte übertragen, Entlastungen einzeichnen, Oberkieferabdämmungen einzeichnen und radieren sowie anatomische Parameter einzeichnen
- b)
-
konfektionierte Zähne unter Berücksichtigung des Aufstellsystems nach Form, Farbe und Typus auswählen
- c)
-
Zähne eines Einzelkiefers nach Funktion und Ästhetik aufstellen
- d)
-
Totalprothesen in zahnfleischfarbenen Werkstoffen unter Beachtung einer funktionellen Randgestaltung fertigstellen
- e)
-
totalen Zahnersatz reparieren und unterfüttern
| 16 | | | |
- f)
-
Zähne nach Funktion und Ästhetik des Ober- und Unterkiefers systembezogen in Wachs aufstellen
- g)
-
Prothesen reokkludieren und Funktionsstörungen durch selektives Einschleifen korrigieren
| | 8 | | |
13 | Herstellen von kieferorthopädischen Geräten
(§ 3 Nr. 13) |
- a)
-
kieferorthopädische Modelle, insbesondere unter Berücksichtigung von Dentitionen und Anomalien, nach gewählten Systemen vermessen und kieferorthopädische Geräte konstruieren
- b)
-
Halte- und Federelemente sowie Labialbögen biegen und einarbeiten
- c)
-
Schrauben fixieren und einarbeiten
- d)
-
Dehnplatten und Aktivatoren herstellen
- e)
-
kieferorthopädische Geräte reparieren, nachträglich erweitern und unterfüttern
| | | | 6 |
14 | Herstellen von festsitzendem Zahnersatz
(§ 3 Nr. 14) |
- a)
-
Kauflächen und weitere funktionelle Zahnflächen unter Berücksichtigung von Gegenzahnbeziehungen aufbauen und selektiv einschleifen
| | 4 | | |
- b)
-
Arbeitsunterlagen beurteilen
- c)
-
Präparationsart erkennen sowie Präparationsgrenze freilegen und kennzeichnen
- d)
-
Stümpfe ausblocken
- e)
-
Einschubrichtung überprüfen
- f)
-
festsitzenden Zahnersatz, insbesondere unter Berücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik und Parodontalhygiene, konstruieren
- g)
-
Randschlüsse modellieren und anpassen
- h)
-
Kontaktpunkte modellieren und anpassen
- i)
-
Werkstücke auf Kontrollmodelle aufpassen und überprüfen
- k)
-
provisorische Kronen und Brücken funktionsgerecht herstellen
- l)
-
Voll- und Verblendkronen funktionsgerecht herstellen
- m)
-
Wurzelkappen und Stiftaufbauten herstellen
| | | 11 | |
- n)
-
mehrgliedrige Brücken funktionsgerecht herstellen
| | | | 10 |
- o)
-
Teilkronen und indirekte Füllungen, insbesondere Inlays und Onlays, aus unterschiedlichen Werkstoffen funktionsgerecht herstellen
| | | | 5 |
15 | Verarbeiten von zahnfarbenen Werkstoffen
(§ 3 Nr. 15) |
- a)
-
Gerüste, insbesondere deren Funktionalität, Form und Oberfläche, bewerten
- b)
-
Gerüstoberflächen für Kunststoffverblendungen durch Konditionieren und durch Einarbeiten mechanischer Retentionen vorbereiten
- c)
-
Gerüstoberflächen mit Kunststoffverblendmassen form- und funktionsgerecht beschichten
- d)
-
Verblendungen zum Erzielen vorgegebener Farbwirkungen und Lichteffekte gestalten
- e)
-
Verblendungen anatomisch anpassen und Funktionsflächen selektiv einschleifen
| | | | 7 |
- f)
-
Gerüste, insbesondere für Keramikbeschichtungen, vorbereiten
- g)
-
Gerüstoberflächen, insbesondere durch Oxid- und Washbrand, konditionieren
- h)
-
Gerüstoberflächen mit Keramikmassen form- und funktionsgerecht beschichten
- i)
-
Brennprogramme auswählen und keramische Massen brennen
- k)
-
Verblendungen durch Bemalen patientengerecht anpassen
- l)
-
Mantelkronen aus Einstoffkomponenten herstellen
| | | | 15 |
16 | Einarbeiten von *P konfektionierten *PE Verbindungselementen; Herstellen von individuellen Verbindungselementen
(§ 3 Nr. 16) |
- a)
-
Einschubrichtung von Verbindungselementen planen und festlegen
- b)
-
konfektionierte Geschiebe, Anker und Stege nach Funktion, Material und Abmessung auswählen
- c)
-
konfektionierte Verbindungselemente nach Einschubrichtung, Bißsituation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiß einmodellieren
| | | | 5 |
- d)
-
Primärteile für individuelle Stege, Doppelkronen und Umlaufrasten nach Einschubrichtung, Bißsituation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiß in Wachs vorfräsen und im Metall feinfräsen
- e)
-
Sekundärteile für individuelle Verbindungselemente in Wachs und Kunststoff modellieren, gießen und Passungen im Metall herstellen
- f)
-
Verbindungselemente durch Löten, Angießen und Kleben einarbeiten
- g)
-
Funktion, Abzugskräfte, Handhabung, Stabilität und Gegenzahnbeziehung der Verbindungselemente prüfen und dokumentieren
| | | | 15 |
17 | Herstellen von therapeutischen Geräten
(§ 3 Nr. 17) |
- a)
-
therapeutische Geräte konstruieren
- b)
-
Wundverschlußplatten herstellen
- c)
-
Schienen, Bißführungsplatten und Aufbißbehelfe herstellen
| | | | 4 |
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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