(ZTechAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin

Ausfertigungsdatum: 11.12.1997


Anlage ZTechAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 3185 - 3190)


Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung, Arbeits- u. Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen sowie Einsetzen und Handhaben von Arbeitsgeräten und Werkzeugen
(§ 3 Nr. 5)
a)
Betriebs- und Gebrauchsanweisungen sowie Tabellenwerke und Diagramme lesen und anwenden
b)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung technischer, ergonomischer und organisatorischer Notwendigkeiten einrichten
c)
Werkzeuge nach Werkstoff, Bearbeitungskriterien und angestrebter Oberflächengüte des Werkstücks auswählen
d)
Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen reinigen, pflegen und instand halten
3*)   
e)
Maschinen, Anlagen und Geräte für formgebende und -verändernde Verfahren, insbesondere rotierende Instrumente, Öfen, Gußmaschinen, galvanotechnische Bäder, Löt- und Schweißgeräte, einstellen, programmieren und handhaben
f)
Störungen an Meßgeräten, Bearbeitungsmaschinen und technischen Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
 3*)  
6Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 3 Nr. 6)
a)
Verarbeitungsanleitungen lesen und anwenden
b)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit auswählen und einsetzen
c)
prothetische Werkstücke, insbesondere durch Gießen, urformen
d)
Werkstoffe, insbesondere Metalle und Thermoplaste, umformen
e)
Wachse auswählen sowie durch Modellieren und Fräsen be- und verarbeiten
f)
Arbeitsunterlagen und Werkstücke mit handgeführten und ortsfesten Maschinen spanabhebend unter Berücksichtigung von Standzeit und Oberflächengüte bearbeiten
3*)   
g)
Oberflächen durch elektrochemische Verfahren bearbeiten
h)
Oberflächenverbundsysteme, insbesondere durch Silanisieren, herstellen
i)
Gefügeeigenschaften von Werkstoffen, insbesondere durch Rekristallisieren, Homogenisieren, Vergüten und Tempern, ändern
   3*)
7Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 7)
a)
Bedeutung des Qualitätsmanagements erfassen
b)
Fertigungsschritte, insbesondere Modell, Biß, Zustand und eingestellte Werte des Kaubewegungssimulators, beurteilen und dokumentieren
c)
Produktqualität, insbesondere Zahnform, -farbe und -stellung, Oberfläche, Sauberkeit und Hygiene, beurteilen und dokumentieren
 3*)  
d)
funktionelle Ränder, Materialstärken und Paßgenauigkeit beurteilen und dokumentieren
e)
Qualitätsabweichungen feststellen sowie Fehlerursachen aufzeigen und beseitigen
  3*) 
8Erstellen von zahntechnischen Planungen
(§ 3 Nr. 8)
a)
patientenbezogene Bestimmungen des Datenschutzes anwenden
b)
berufsspezifische Fachtermini anwenden
c)
Aufträge erfassen und auf Vollständigkeit prüfen
d)
Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichtigung konstruktiver, organisatorischer, arbeitsteiliger und kostenbewußter Gesichtspunkte planen, koordinieren und festlegen
2*)   
e)
Planungsmodelle und -skizzen anfertigen
f)
Auftraggeber über technische Möglichkeiten der Werkstückkonstruktion beraten
g)
Auftraggeber über die Biokompatibilität der Werkstoffe informieren und Alternativen aufzeigen
   3*)
9Erstellen von Arbeitsunterlagen nach Abformungen
(§ 3 Nr. 9)
a)
Abformungen prüfen und für die Weiterverarbeitung werkstoffgerecht vorbereiten
b)
Modellwerkstoffe, insbesondere Gipse und Kunststoffe, nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen und verarbeiten
c)
Arbeitsunterlagen, insbesondere durch Ausgießen von Abformungen, herstellen und nach Aushärtung entformen
d)
ausgeformte Arbeitsunterlagen zu Spezialmodellen weiterbearbeiten, insbesondere zu Funktions- und Stumpfmodellen sowie zu dreidimensional getrimmten Planungsmodellen
9   
10Anfertigen von Bißregistrierhilfen und Umsetzen in Kieferbewegungssimulatoren
(§ 3 Nr. 10)
a)
Registrierhilfen, insbesondere nach extra- und intraoralen Registrierverfahren, unter anatomischen, werkstoff- und verfahrenstechnischen Gesichtspunkten herstellen
b)
Bewegungssimulationsgeräte nach mittleren Werten sowie für die individuell lagerichtige Übertragung der Kiefermodelle auswählen
c)
Modelle nach mittleren Werten lagerichtig in Bewegungssimulationsgeräte übertragen
7   
d)
Modelle nach individuellen Vorgaben lagerichtig in Bewegungssimulationsgeräte übertragen
e)
Bewegungssimulationsgeräte nach Meßdaten einstellen
  3 
11Herstellen von partiellem Zahnersatz
(§ 3 Nr. 11)
a)
die individuelle Lageorientierung des partiellen Zahnersatzes funktionsorientiert festlegen
b)
Zähne, insbesondere nach Form, Farbe und Typus, auswählen und nach Funktion und Ästhetik in Wachs aufstellen
c)
Prothese mit zahnfleischfarbenem Werkstoff fertigstellen und Kauflächen selektiv einschleifen
d)
partielle Kunststoffprothesen mit eingearbeiteten gebogenen Halteelementen herstellen
e)
partiellen Zahnersatz reparieren, nachträglich erweitern und unterfüttern
12   
f)
Restgebiß in bezug auf Basisgestaltung und Plazierung retentiver und abstützender Elemente analysieren
g)
vorgesehene Halte- und Stützelemente, insbesondere Klammern, Doppelkronen und Geschiebe, funktionsorientiert beurteilen
 8  
h)
Einstückgußprothese unter Berücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik und Parodontalhygiene konstruieren
i)
Gerüst für Einstückgußprothese mit integrierten Halte- und Stützelementen herstellen, insbesondere durch Duplizieren des Hauptmodells sowie Modellieren, Einbetten und Gießen des Gerüstes
k)
Metallbasen für totale Prothesen konstruieren und herstellen
  9 
l)
Gerüst für Einstückgußprothese ausarbeiten und Passungen herstellen
   5
12Herstellen von totalem Zahnersatz
(§ 3 Nr. 12)
a)
totalen Zahnersatz nach Analyse von Funktionsmodellen konstruieren, insbesondere Bißregistratwerte übertragen, Entlastungen einzeichnen, Oberkieferabdämmungen einzeichnen und radieren sowie anatomische Parameter einzeichnen
b)
konfektionierte Zähne unter Berücksichtigung des Aufstellsystems nach Form, Farbe und Typus auswählen
c)
Zähne eines Einzelkiefers nach Funktion und Ästhetik aufstellen
d)
Totalprothesen in zahnfleischfarbenen Werkstoffen unter Beachtung einer funktionellen Randgestaltung fertigstellen
e)
totalen Zahnersatz reparieren und unterfüttern
16   
f)
Zähne nach Funktion und Ästhetik des Ober- und Unterkiefers systembezogen in Wachs aufstellen
g)
Prothesen reokkludieren und Funktionsstörungen durch selektives Einschleifen korrigieren
 8  
13Herstellen von kieferorthopädischen Geräten
(§ 3 Nr. 13)
a)
kieferorthopädische Modelle, insbesondere unter Berücksichtigung von Dentitionen und Anomalien, nach gewählten Systemen vermessen und kieferorthopädische Geräte konstruieren
b)
Halte- und Federelemente sowie Labialbögen biegen und einarbeiten
c)
Schrauben fixieren und einarbeiten
d)
Dehnplatten und Aktivatoren herstellen
e)
kieferorthopädische Geräte reparieren, nachträglich erweitern und unterfüttern
   6
14Herstellen von festsitzendem Zahnersatz
(§ 3 Nr. 14)
a)
Kauflächen und weitere funktionelle Zahnflächen unter Berücksichtigung von Gegenzahnbeziehungen aufbauen und selektiv einschleifen
 4  
b)
Arbeitsunterlagen beurteilen
c)
Präparationsart erkennen sowie Präparationsgrenze freilegen und kennzeichnen
d)
Stümpfe ausblocken
e)
Einschubrichtung überprüfen
f)
festsitzenden Zahnersatz, insbesondere unter Berücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik und Parodontalhygiene, konstruieren
g)
Randschlüsse modellieren und anpassen
h)
Kontaktpunkte modellieren und anpassen
i)
Werkstücke auf Kontrollmodelle aufpassen und überprüfen
k)
provisorische Kronen und Brücken funktionsgerecht herstellen
l)
Voll- und Verblendkronen funktionsgerecht herstellen
m)
Wurzelkappen und Stiftaufbauten herstellen
  11 
n)
mehrgliedrige Brücken funktionsgerecht herstellen
   10
o)
Teilkronen und indirekte Füllungen, insbesondere Inlays und Onlays, aus unterschiedlichen Werkstoffen funktionsgerecht herstellen
   5
15Verarbeiten von zahnfarbenen Werkstoffen
(§ 3 Nr. 15)
a)
Gerüste, insbesondere deren Funktionalität, Form und Oberfläche, bewerten
b)
Gerüstoberflächen für Kunststoffverblendungen durch Konditionieren und durch Einarbeiten mechanischer Retentionen vorbereiten
c)
Gerüstoberflächen mit Kunststoffverblendmassen form- und funktionsgerecht beschichten
d)
Verblendungen zum Erzielen vorgegebener Farbwirkungen und Lichteffekte gestalten
e)
Verblendungen anatomisch anpassen und Funktionsflächen selektiv einschleifen
   7
f)
Gerüste, insbesondere für Keramikbeschichtungen, vorbereiten
g)
Gerüstoberflächen, insbesondere durch Oxid- und Washbrand, konditionieren
h)
Gerüstoberflächen mit Keramikmassen form- und funktionsgerecht beschichten
i)
Brennprogramme auswählen und keramische Massen brennen
k)
Verblendungen durch Bemalen patientengerecht anpassen
l)
Mantelkronen aus Einstoffkomponenten herstellen
   15
16Einarbeiten von *P konfektionierten *PE Verbindungselementen; Herstellen von individuellen Verbindungselementen
(§ 3 Nr. 16)
a)
Einschubrichtung von Verbindungselementen planen und festlegen
b)
konfektionierte Geschiebe, Anker und Stege nach Funktion, Material und Abmessung auswählen
c)
konfektionierte Verbindungselemente nach Einschubrichtung, Bißsituation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiß einmodellieren
   5
d)
Primärteile für individuelle Stege, Doppelkronen und Umlaufrasten nach Einschubrichtung, Bißsituation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiß in Wachs vorfräsen und im Metall feinfräsen
e)
Sekundärteile für individuelle Verbindungselemente in Wachs und Kunststoff modellieren, gießen und Passungen im Metall herstellen
f)
Verbindungselemente durch Löten, Angießen und Kleben einarbeiten
g)
Funktion, Abzugskräfte, Handhabung, Stabilität und Gegenzahnbeziehung der Verbindungselemente prüfen und dokumentieren
   15
17Herstellen von therapeutischen Geräten
(§ 3 Nr. 17)
a)
therapeutische Geräte konstruieren
b)
Wundverschlußplatten herstellen
c)
Schienen, Bißführungsplatten und Aufbißbehelfe herstellen
   4
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.