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Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG)
Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen


Ausfertigungsdatum: 11.12.2001

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 12 G v. 19.2.2007 I 122 mWv 1.1.2009

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zeugenschutzdienststellen
§ 3 Geheimhaltung, Verpflichtung
§ 4 Verwendung personenbezogener Daten
§ 5 Vorübergehende Tarnidentität
§ 6 Aufhebung von Maßnahmen des Zeugenschutzes
§ 7 Ansprüche gegen Dritte
§ 8 Zuwendungen der Zeugenschutzdienststelle
§ 9 Ansprüche Dritter
§ 10 Zeugenschutz in justizförmigen Verfahren
§ 11 Zeugenschutz bei freiheitsentziehenden Maßnahmen

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