(ZPÜbkHaagG)
Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß

Ausfertigungsdatum: 18.12.1958


§ 7 ZPÜbkHaagG

Aus der für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt; § 798 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.