(ZPOEG)
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 30.01.1877


§ 9 ZPOEG

Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.