(ZPOEG)
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 30.01.1877


§ 37 ZPOEG Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz

§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.