(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 928 ZPO Vollziehung des Arrestes

Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.