(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 898 ZPO Gutgläubiger Erwerb

Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.