(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 884 ZPO Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen

Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.