(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 870 ZPO Grundstücksgleiche Rechte

Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.