(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 831 ZPO Pfändung indossabler Papiere

Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.