(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 82 ZPO Geltung für Nebenverfahren

Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.