(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 818 ZPO Einstellung der Versteigerung

Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.