(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 789 ZPO Einschreiten von Behörden

Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.