(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 730 ZPO Anhörung des Schuldners

In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.