(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 693 ZPO Zustellung des Mahnbescheids

(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.

(2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.