(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 602 ZPO Wechselprozess

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.