(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 49 ZPO Urkundsbeamte

Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.