Der Antrag muss enthalten:
- 1.
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die Bezeichnung des Gegners;
- 2.
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die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
- 3.
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die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
- 4.
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die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.