(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 449 ZPO Vernehmung von Streitgenossen

Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.