(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 442 ZPO Würdigung der Schriftvergleichung

Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.