(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 429 ZPO Vorlegungspflicht Dritter

Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. § 142 bleibt unberührt.