(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 421 ZPO Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.