(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 394 ZPO Einzelvernehmung

(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.