(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 346 ZPO Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs

Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.