(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 341a ZPO Einspruchstermin

Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.