(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 334 ZPO Unvollständiges Verhandeln

Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.