(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 268 ZPO Unanfechtbarkeit der Entscheidung

Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.