(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 19a ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters

Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.