(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 175 ZPO Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein

Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.