(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 150 ZPO Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.