(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 1079 ZPO Zuständigkeit

Für die Ausstellung der Bestätigungen nach

1.
Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und
2.
Artikel 6 Abs. 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.