(Fundstelle: BGBl. I 1993, S. 2462)
    
    
        
        
        Halte- und Bordezeichen bei Zollbooten sind neben dem eingeschalteten blauen Funkellicht: 
        
            - 1.
- 
                
                    auf Seeschiffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (BGBl. I S. 641) in der jeweiligen geltenden Fassung und in den Seehäfen:
                     
                        - a)
- 
                            bei Tag:die Flagge "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..), 
- b)
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                            bei Nacht:der als Lichtsignal gegebene Buchstabe "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..), 
 
- 2.
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                    auf Binnengewässern:
                     
                        - a)
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                            bei Tag:das Zeichen eines weißen Standers mit der Aufschrift "Zoll" und darunter eine rechteckige grüne Flagge oder das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-), 
- b)
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                            bei Nacht:das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-).