(ZollV)
Zollverordnung

Ausfertigungsdatum: 23.12.1993


Anlage 3 ZollV (zu § 28) Halte- und Bordezeichen

(Fundstelle: BGBl. I 1993, S. 2462)



Halte- und Bordezeichen bei Zollbooten sind neben dem eingeschalteten blauen Funkellicht:

1.
auf Seeschiffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (BGBl. I S. 641) in der jeweiligen geltenden Fassung und in den Seehäfen:
a)
bei Tag:die Flagge "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),
b)
bei Nacht:der als Lichtsignal gegebene Buchstabe "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),
2.
auf Binnengewässern:
a)
bei Tag:das Zeichen eines weißen Standers mit der Aufschrift "Zoll" und darunter eine rechteckige grüne Flagge oder das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-),
b)
bei Nacht:das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-).