(1) Zuständige Zollstellen im Sinne des Artikels 38 Abs. 1 Buchstabe a und des Artikels 40 Zollkodex sind:
- 1.
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im Binnenschiffahrtsverkehr außer im Verkehr auf dem Stettiner Haff und im Landstraßenverkehr die erste an der Zollstraße gelegene Zollstelle,
- 2.
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im Seeverkehr und im Schiffsverkehr auf dem Stettiner Haff jede an der Zollstraße gelegene Zollstelle; die Zuständigkeiten nach den Artikeln 189, 192 und 193 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex bleiben unberührt,
- 3.
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im Luftverkehr außer in den Fällen des Artikels 189 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex die Zollstelle bei dem ersten angeflogenen Zollflugplatz oder in den Fällen der Artikel 192 bis 194 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex die Zollstellen bei den dort für die Kontrolle und Förmlichkeiten bezeichneten Zollflugplätzen, mit deren Zustimmung auch jede andere Zollstelle bei einem Zollflugplatz,
- 4.
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im Eisenbahnverkehr
- a)
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für aufgegebenes Reisegepäck jede Zollstelle, die zur Zollbehandlung im Schienenverkehr befugt ist (Eisenbahnzollstelle),
- b)
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für in internationalen Autoreisezügen transportierte Kraftfahrzeuge, die für den Ort der Entladung zuständige Eisenbahnzollstelle,
- c)
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für Waren, die aus einer Freizone des Kontrolltyps I in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, die Zollstelle, die zur Zollbehandlung des Warenverkehrs über die Freizonengrenze befugt ist,
- d)
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für aufgegebenes Reisegepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug, das von einem nicht gemeinschaftlichen Flughafen kommt und auf einem Zollflugplatz im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft landet, einreisen und die Reise auf der Grundlage desselben Reisedokuments im Eisenbahnverkehr zum Zielort fortsetzen, die für den Zielbahnhof zuständige Flughafenzollstelle,
- e)
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für andere Waren die für den Ort des Verbringens zuständige Eisenbahnzollstelle,
- 5.
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im Postverkehr jede Zollstelle, die zur Zollbehandlung im Postverkehr befugt ist (Postzollstelle),
- 6.
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im Verkehr durch Rohrleitungen oder über andere Beförderungswege die Zollstelle, in deren Bezirk die Ware die Zollstraße verläßt.
(2) Kann bei zulässigem Abweichen von der Zollstraße die nach Absatz 1 zuständige Zollstelle nicht erreicht werden, so ist die nächste Zollstelle zuständig. Bei zulässigem Landen außerhalb eines Zollflugplatzes ist die Zollstelle zuständig, in deren Bezirk der Landeplatz liegt.
(3) Beschränkungen der Zuständigkeit aufgrund von Verboten und Beschränkungen bleiben unberührt.