(ZollV)
Zollverordnung

Ausfertigungsdatum: 23.12.1993


§ 28 ZollV Halte- und Bordezeichen

Auf Verlangen mittels der in Anlage 3 aufgeführten Zeichen sind Schiffsführer verpflichtet, zu halten und Zollbooten das Borden zu ermöglichen.