Ausfertigungsdatum: 23.12.1993
(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß bei der Zollabfertigung eine Bescheinigung des Leiters der drittländischen Dienststelle oder der drittländischen Einrichtung vorgelegt wird, aus der sich die tatsächlichen Voraussetzungen der Einfuhrabgabenfreiheit ergeben.
(3) Für Betriebsstoffe der Schienenfahrzeuge gilt § 19.