Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Vertrag v. 6.7.2018 I 2236 iVm Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2235
(1) Dem in Berlin am 27. Januar 2003 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Anpassungen der Staatsleistung im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 und des Artikels 7 des Vertrages bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages in der Form eines Bundesgesetzes.
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.