(1) Dem in Berlin am 3. März 2008 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts – zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts – (BGBl. I S. 1597) wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.