(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, 
        
        seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
    
    
        (2) Im Zimmerer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: 
        
            - 1.
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                Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen, 
- 2.
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                Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken, 
- 3.
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                Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen, 
- 4.
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                Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Verbindungstechniken, Konstruktion, Montage, Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Schall- und Brandschutz, gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden, 
- 5.
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                Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für Bauteile und Bauwerke, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, unter Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften erstellen, die für einen Antrag im baubehördlichen Genehmigungsverfahren geeignet sind; Standsicherheits- und bauphysikalische Nachweise erstellen, statische Systeme erkennen und Plausibilitätsprüfungen durchführen, 
- 6.
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                Unteraufträge ausschreiben, Angebote beurteilen und bewerten, Unteraufträge vergeben und kontrollieren; Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen, 
- 7.
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                Bauwerke, Bauwerksteile und Bauteile einschließlich Fertigbauwerke, Fertigbauwerksteile, Treppen und Geländer, insbesondere aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen, entwerfen, herstellen, montieren, instand halten, modernisieren und restaurieren, 
- 8.
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                Ingenieurholzbauwerke konstruieren, herstellen, montieren und instand halten sowie vorgefertigte Profile für tragende und aussteifende Zwecke montieren, 
- 9.
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                Innen- und Außenbekleidungen mit allen funktionsbedingten Schichten aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen herstellen und Ausbauarbeiten ausführen, 
- 10.
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                Deckung von Dächern mit Dachziegeln, Dachsteinen, Faserzementwellplatten, Schindeln und Faserzementdachplatten in waagrechter Ausführung einschließlich der Unterkonstruktionen planen, ausführen und instand setzen, 
- 11.
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                Ein- und Anbauteile, insbesondere für Belichtung und Belüftung sowie Fertiggauben, Energiesammler und Energieumsetzer für Dächer nach der Nummer 10 und Außenwände planen, bemessen, einbauen und instand setzen, 
- 12.
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                Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Bau- und Werkstoffe einschließlich der Verfahren zur Behandlung von Untergründen und Oberflächen bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen, Verfahren für vorbeugenden Holzschutz und Holzschädlingsbekämpfung beherrschen, 
- 13.
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                Tiefbauarbeiten ausführen, insbesondere für Hafen-, Wehr- und Wasserbauten, 
- 14.
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                Einfriedungen, Absperrungen, Abfangungen und Aussteifungen herstellen und aufstellen, 
- 15.
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                Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, auch unter Berücksichtigung energieeinsparender Aspekte, beurteilen, planen und ausführen, 
- 16.
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                Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von Befestigungs-, Verbindungs- und Verankerungsmitteln beherrschen, 
- 17.
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                Verzimmern von Holz und Holzbauteilen, insbesondere in stationären Abbundanlagen, planen, koordinieren, organisieren und überwachen, 
- 18.
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                Durchbrüche und Bohrungen fachgerecht herstellen und schließen, Bauteile und Bauwerke rückbauen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen, 
- 19.
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                Baustelleneinrichtungen einschließlich des Aufstellens von Arbeits- und Schutzgerüsten planen, koordinieren, organisieren und überwachen; Lehrgerüste und Betonschalungen herstellen und zusammenbauen, 
- 20.
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                baustoffgerechten Transport und baustoffgerechte Lagerung von Bauteilen und -elementen veranlassen und überwachen, 
- 21.
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                Fehler-, Mängel- und Schadenssuche durchführen, Fehler, Mängel und Schäden beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, 
- 22.
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                Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen; Auftragsabwicklung auswerten.