(ZHG§10PrO)
Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Ausfertigungsdatum: 16.02.1954


§ 7 ZHG§10PrO

(1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsvorsitzende, soweit die Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.