(ZHG§10PrO)
Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Ausfertigungsdatum: 16.02.1954


§ 5 ZHG§10PrO

Von einem Prüfer dürfen in der Regel nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden mit Ausnahme der Prüfung in der Zahnersatzkunde.